§ 40 BauKaG NRW - Ehrenamtliche Beisitzer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
- Amtliche Abkürzung
- BauKaG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2331
(1) Die ehrenamtlichen Beisitzer der Berufsgerichte und der Landesberufsgerichte sowie deren Vertreter werden für die Dauer von fünf Jahren von einem Wahlausschuss gewählt. § 39 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Wahlausschuss für die Wahl zu den Berufsgerichten für Architektinnen und Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sowie drei von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen benannten Kammermitgliedern. Für die Wahl zu den Berufsgerichten für Beratende Ingenieurinnen und Beratende Ingenieure sowie Ingenieurinnen und Ingenieure im Bauwesen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen drei Kammermitglieder benennt. Für jedes benannte Mitglied des Ausschusses ist gleichzeitig eine Vertreterin oder ein Vertreter zu benennen. Die Vertreterin oder der Vertreter ist nur stimmberechtigt, wenn das Mitglied vorübergehend verhindert oder ausgeschieden ist. Die Amtsdauer der benannten Mitglieder des Ausschusses beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem erstmaligen Zusammentritt.
(3) Der Wahlausschuss wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts einberufen. Er ist nur beschlussfähig, wenn er vollzählig ist.
(4) Jede Baukammer ist verpflichtet, dem jeweiligen Wahlausschuss eine Liste von geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern vorzulegen, die mindestens fünfzig Namen enthält.
(5) Gewählt ist, wer mindestens vier Stimmen, darunter die Stimmen der beiden Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten, auf sich vereinigt.
(6) Als ehrenamtlicher Beisitzer sind Personen nicht wählbar, gegen die auf Maßnahmen nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 rechtskräftig erkannt worden ist, es sei denn, dass seit dem Eintritt der Rechtskraft mindestens fünf Jahre verstrichen und in den Fällen des § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Maßnahme nicht mehr wirksam ist. Außerdem ist nicht wählbar, wer in entsprechender Anwendung des § 66 Absatz 1 Buchstabe a bis e des Heilberufsgesetzes von dem Amt des ehrenamtlichen Beisitzers ausgeschlossen ist.
(7) Nach der Übernahme eines Amtes oder einer Funktion nach § 38 Absatz 6 ist ein ehrenamtlicher Beisitzer von seinem Amt zu entbinden. Im Übrigen findet auf die Amtsenthebung und die Entbindung eines ehrenamtlichen Beisitzers von seinem Amt § 66 Absatz 2 und 3 des Heilberufsgesetzes entsprechende Anwendung. Die Entscheidung trifft das für die jeweilige Baukammer zuständige Landesberufsgericht.
(8) Für die Vereidigung der ehrenamtlichen Beisitzer gelten die Vorschriften über die Vereidigung der ehrenamtlichen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter entsprechend. Ihre Entschädigung richtet sich nach den Vorschriften über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.