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  • ab 14.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 39 BauKaG NRW - Bestellung der Berufsrichter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) Die Vorsitzenden und die berufsrichterlichen Beisitzer der Landesberufsgerichte und die Vertreter dieser Berufsrichter werden vom für Justiz zuständigen Ministerium bestellt. Die Vorsitzenden der Berufsgerichte und deren Vertreter werden vom für Justiz zuständigen Ministerium oder von einer von diesem bestimmten Stelle bestellt. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre.

(2) Wird während der Amtsdauer die Bestellung neuer oder weiterer Richter erforderlich, so werden sie nur für den Rest der Amtsdauer bestellt.