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  • ab 14.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 1 BauKaG NRW - Baukammern und Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Baukammern). Jede Baukammer führt ein Dienstsiegel. Ihr Sitz wird durch die Hauptsatzung der jeweiligen Baukammer bestimmt.

(2) Die in die Architektenlisten eingetragenen Architektinnen und Architekten, Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten und die in die Stadtplanerliste eingetragenen Stadtplanerinnen und Stadtplaner sowie die Junior-Mitglieder der jeweiligen Fachrichtung bilden die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen. Die Mitgliedschaft endet durch Löschung der Eintragung.

(3) Die Pflichtmitglieder nach Absatz 4 und die sonstigen Mitglieder nach Absatz 5 bilden die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.

(4) Der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen gehören als Pflichtmitglieder

  1. a)

    im Bauwesen tätige Ingenieure und Ingenieurinnen an, die in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen eingetragen sind oder

  2. b)

    in Nordrhein-Westfalen zugelassene öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder öffentlich bestellte Vermessungsingenieure an.

Die Mitgliedschaft endet durch Löschung der Eintragung.

(5) Der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen kann freiwillig als Mitglied beitreten, wer

  1. 1.

    Wohnsitz, Niederlassung oder Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat und

  2. 2.

    entweder

    1. a)

      in die Liste der Beratenden Ingenieure und Beratenden Ingenieurinnen eingetragen ist, ohne im Bauwesen tätig zu sein, oder

    2. b)

      die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312) in der jeweils geltenden Fassung zu führen berechtigt ist.

Über die Aufnahme freiwilliger Mitglieder entscheidet der Vorstand, soweit er keine abweichende Festlegung trifft. § 29 gilt entsprechend.

(6) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Baukammern ist zulässig.