Versionsverlauf


  • ab 14.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 19 BauKaG NRW - Listen, Verzeichnisse und Register

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen führt die Architektenlisten und die Stadtplanerliste, in die als natürliche Personen die Architektinnen und Architekten der jeweiligen Fachrichtung (Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur) und die Stadtplanerinnen und Stadtplaner einzutragen sind. Des Weiteren führt sie die Listen für die jeweiligen Junior-Mitglieder. Sie führt ferner ein Verzeichnis der Gesellschaften (Gesellschaftsverzeichnis) und ein Verzeichnis auswärtiger Dienstleister. Darüber hinaus führt die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen in Bereichen mit besonderem Qualifikationsbedarf Register. Die Listen, Verzeichnisse und Register können elektronisch geführt werden.

(2) Aus den Listen und dem Verzeichnis auswärtiger Dienstleister muss neben der Fachrichtung der oder des Eingetragenen die Tätigkeitsart - freischaffend, angestellt oder beamtet - ersichtlich sein.

(3) Aus dem Gesellschaftsverzeichnis müssen Firma, Sitz der Gesellschaft, Geschäftsführer und die Gesellschafter mit den für die Eintragung in die Listen maßgeblichen Angaben ersichtlich sein.

(4) Die Eingetragenen haben der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen eine Änderung ihrer eingetragenen Daten unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die Eintragung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in § 20 Absatz 4 bis 6 genannten Voraussetzungen einer oder eines Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums oder eines Drittstaates geht, dürfen nur die in Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b und d der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden. Die Unterlagen und Bescheinigungen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG dürfen nicht älter als drei Monate sein. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung oder Eintragung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen.

(6) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang des Antrags sowie der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.

(7) Das Eintragungs- und das Löschungsverfahren können elektronisch geführt werden.

(8) Über die Eintragung in Listen, Verzeichnisse und Register sowie die Löschung einer solchen Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss kann die Entscheidung über Eintragungen, soweit die Eintragungsvoraussetzungen offensichtlich vorliegen, seiner oder seinem Vorsitzenden übertragen. Entscheidungen über Löschungen nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 können auf die zur Geschäftsführung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen befugte Person übertragen werden.

(9) Über eine Eintragung und deren Inhalt ist eine Bescheinigung auszustellen, die nach einer Löschung unverzüglich zurückzugeben ist.

(10) Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis nach Absatz 1 erfüllt.