§ 75 GO LTSitzungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
GO LT,RP
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
0

(1) Die Vorsitzenden setzen den Zeitpunkt der Sitzungen fest, soweit die Ausschüsse hierüber nicht bestimmt haben. Die Sitzungen finden im Rahmen des Arbeitsplans des Landtags statt; Abweichungen vom Arbeitsplan sind nur nach § 12 Abs. 2 zulässig. Die Vorsitzenden sind zur Einberufung der Ausschüsse verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Drittel der Ausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird; kommen sie dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, beruft der Präsident die Ausschüsse ein.

(2) Beabsichtigen die Ausschüsse, außerhalb des Sitzes des Landtags zu tagen, haben die Vorsitzenden vor der endgültigen Beschlussfassung die Zustimmung des Präsidenten herbeizuführen: Will der Präsident die Zustimmung verweigern, so hat er vor seiner Entscheidung den Ältestenrat zu hören.