§ 3 JuZwAnwG - Anwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
- Redaktionelle Abkürzung
- JuZwAnwG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 300.6
Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Der unmittelbare Zwang ist nur so lange zulässig, bis der Zweck erreicht ist oder bis sich zeigt, dass er trotz Zwangsanwendung nicht erreicht werden kann.