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§ 3 JuZwAnwG - Anwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Redaktionelle Abkürzung
JuZwAnwG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
300.6

Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Der unmittelbare Zwang ist nur so lange zulässig, bis der Zweck erreicht ist oder bis sich zeigt, dass er trotz Zwangsanwendung nicht erreicht werden kann.