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§ 5 JuZwAnwG - Androhung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Redaktionelle Abkürzung
JuZwAnwG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
300.6

Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist vorher anzudrohen, es sei denn, dass die Umstände dies nicht zulassen; insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist.