§ 5 JuZwAnwG - Androhung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
- Redaktionelle Abkürzung
- JuZwAnwG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 300.6
Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist vorher anzudrohen, es sei denn, dass die Umstände dies nicht zulassen; insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist.