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§ 7 JuZwAnwG - Fesselung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Redaktionelle Abkürzung
JuZwAnwG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
300.6

Wer sich im Gewahrsam eines Gerichts oder eine Staatsanwaltschaft befindet, darf gefesselt werden, wenn die Gefahr besteht, dass er

  1. 1.
    Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen schädigen wird,
  2. 2.
    fliehen wird oder befreit werden soll oder
  3. 3.
    sich töten oder verletzen wird.