§ 7 JuZwAnwG - Fesselung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
- Redaktionelle Abkürzung
- JuZwAnwG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 300.6
Wer sich im Gewahrsam eines Gerichts oder eine Staatsanwaltschaft befindet, darf gefesselt werden, wenn die Gefahr besteht, dass er
- 1.Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen schädigen wird,
- 2.fliehen wird oder befreit werden soll oder
- 3.sich töten oder verletzen wird.