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§ 4 JuZwAnwG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Redaktionelle Abkürzung
JuZwAnwG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
300.6

Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges ist nach Art und Maß das Mittel zu wählen, das den Betroffenen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

Ein durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Schlagstöcke dürfen nur gebraucht werden, wenn körperliche Gewalt oder ihre Hilfsmittel erfolglos angewendet sind oder von vornherein keinen Erfolg versprechen.