Versionsverlauf

§ 11 NRW.BANK G - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Amtliche Abkürzung
NRW.BANK G
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
764

(1) Die staatliche Aufsicht über die NRW.BANK führt das Innenministerium. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Tätigkeit der NRW.BANK im Einklang mit Recht und Gesetz steht.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der NRW.BANK unterrichten, insbesondere sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Organe der NRW.BANK zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. Sie kann Beschlüsse und Anordnungen der Organe der NRW.BANK, die das geltende Recht verletzen, aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

(4) Erfüllt die NRW.BANK die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht oder kommt sie dem Verlangen der Aufsichtsbehörde nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde die NRW.BANK anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die NRW.BANK der Anweisung nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so kann die Aufsichtsbehörde an Stelle der NRW.BANK das Erforderliche anordnen und auf deren Kosten selbst durchführen oder durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten durchführen lassen.

(5) Für die in § 3 Abs. 4 Satz 2 und § 4 Abs. 4 sowie in § 9 Abs. 3 Buchstabe b genannten Maßnahmen und für die in § 7 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe j bezeichneten Geschäfte ist im Einzelfall - soweit nicht ein Fall von geringerer Bedeutung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 vorliegt - die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.