Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) (2)

Inhaltsübersicht (3)§§
Abschnitt 1
Grundsätze des Finanzausgleichs
Finanzausgleichsleistungen und Grundsatz der Lastenverteilung1
Allgemeiner Steuerverbund2
Verwendung der Finanzausgleichsmasse3
Abschnitt 2
Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse
Aufteilung der Gesamtschlüsselmasse4
Abschnitt 3
Allgemeine Schlüsselzuweisungen
Grundsätze5
Unterabschnitt 1
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an kreisangehörige Gemeinden
Allgemeines6
Bedarfsmesszahl7
Steuerkraftmesszahl8
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen9
Unterabschnitt 2
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Steuerkraft an Kreisfreie Städte10
Unterabschnitt 3
Schlüsselzuweisungen nach mangelnder Umlagekraft an Landkreise
Allgemeines11
Bedarfsmesszahl12
Umlagekraftmesszahl13
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen14
Abschnitt 4
Zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen
Zweckgebundene Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen15
Abschnitt 5
Ausgleich für übertragene Aufgaben
Ausgleich für übertragene Aufgaben16
Abschnitt 6
Ausgleich von Sonderlasten
Ausgleich von Sonderlasten17
Unterabschnitt 1
Straßenlastenausgleich
Zuweisungen für Kreisstraßen18
Zuweisungen für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen und Staats- oder Kreisstraßen19
Zuweisungen für Gemeindestraßen20
Pauschale Zuweisungen für Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von in kommunaler Baulast befindlichen Straßen und Radwegen20a
Zuweisungen für Umbau, Ausbau, Neubau, Instandsetzung und Erneuerung von Straßenverkehrsanlagen in kommunaler Baulast20b
Unterabschnitt 2
Gewässerlastenausgleich
Gewässerlastenausgleich20c
Unterabschnitt 3
Kulturlastenausgleich
Kulturlastenausgleich21
Abschnitt 7
Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe
Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe22
Bedarfszuweisungen22a
Zuweisungen für die Schaffung digitaler Infrastruktur und zur Digitalisierung22b
Zuweisungen zur Überwindung der Belastungen durch die COVID-19-Pandemie22c
Abschnitt 8
Kommunales Vorsorgevermögen
Kommunaler Vorsorgefonds23
Kommunaler Strukturfonds23a
Abschnitt 9
Zweckzuweisungen zur Förderung von kommunalen Investitionen
Investive Zweckzuweisungen24
Abschnitt 10
Interkommunaler Finanzausgleich
Grundsätze25
Finanzausgleichsumlage25a
Kreisumlage26
(aufgehoben)26a
Kulturumlage27
Sozialumlage28
Abschnitt 11
Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen des Freistaates Sachsen und seiner Kommunen
(aufgehoben)29
(aufgehoben)29a
Sanktionszahlungen29b
Abschnitt 12
Gemeinsame Vorschriften, Verfahren und Inkrafttreten
Einwohnerzahl30
Berechnung, Festsetzung und Zahlung31
Durchführungsvorschriften32
Mitwirkungspflichten33
Beirat für den kommunalen Finanzausgleich34
Verjährung35
(Inkrafttreten)36
Übersicht über die Prozentsätze (Gewichtungsfaktoren) nach Einwohnerinnen und Einwohnern der kreisangehörigen GemeindenAnlage 1
Mehrbelastungsausgleich für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008Anlage 2

Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487)

Aufgrund von Artikel 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) wird nachstehend der Wortlaut des Finanzausgleichsgesetzes in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95),

  2. 2.

    den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 364),

  3. 3.

    den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656, 659),

  4. 4.

    den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639),

  5. 5.

    den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639),

  6. 6.

    den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2018 (SächsGVBl. S. 171),

  7. 7.

    den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797),

  8. 8.

    den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797),

  9. 9.

    den am 15. Juli 2020 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 797),

  10. 10.

    den am 30. Dezember 2020 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 730),

  11. 11.

    das nach seinem Artikel 2 am 1. Januar 2021 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.

Nach Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) kann das Staatsministerium der Finanzen den Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom 1. Januar 2023 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.