Versionsverlauf


  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Art. 5 2. FBG - Bekanntmachungserlaubnis

Bibliographie

Titel
Zweites Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Redaktionelle Abkürzung
2. FBG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-23A

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom 1. Januar 2020 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.