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§ 22b SächsFAG - Zuweisungen für die Schaffung digitaler Infrastruktur und zur Digitalisierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
Amtliche Abkürzung
SächsFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
50-3

Die Mittel nach § 22 sind zudem für folgende Bedarfe bestimmt:

  1. 1.

    den Aufbau und die Unterhaltung eines kommunalen Basisdatennetzes,

  2. 2.

    die Schaffung einheitlicher, landesweiter Standards in den Kommunen,

  3. 3.

    die Beteiligung der Kommunen am

    1. a)

      Betriebsaufwand für den landesweiten Digitalfunk für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Höhe von jährlich 2 917 701 Euro,

    2. b)

      Betriebs- und Personalaufwand, der für die Nutzung der E-Government-Basiskomponenten des Freistaates Sachsen entsteht, in Höhe von jährlich 720 000 Euro in den Jahren 2023 und 2024,

    3. c)

      Aufwand, der für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsteht, in Höhe von jährlich 3 000 000 Euro in den Jahren 2023 und 2024, wobei ein Teilbetrag in Höhe von 1 000 000 Euro im Jahr 2023 und ein Teilbetrag in Höhe von 500 000 Euro im Jahr 2024 das Vorliegen eines vom Beirat für den kommunalen Finanzausgleich (§ 34) bestätigten Betriebskonzeptes voraussetzt,

    4. d)

      Aufwand, der für die Anschubfinanzierung des Projektes "Digital-Lotsen Sachsen" in Höhe von jährlich 561 000 Euro in den Jahren 2023 und 2024 entsteht sowie

  4. 4.

    den Aufwand der Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Schaffung digitaler Infrastruktur und der Digitalisierung

    1. a)

      für die Koordinierungs- und Steuerungsfunktion je Landkreis in Höhe von jährlich 100 000 Euro für die Jahre 2021 und 2022,

    2. b)

      in Höhe von einmalig 5 000 000 Euro je Landkreis und 1 500 000 Euro je Kreisfreier Stadt im Jahr 2019 sowie

    3. c)

      in Höhe der Aufwendungen, die die pauschale Zuweisung gemäß Buchstabe b übersteigen, höchstens jedoch bis zum endgültigen Betrag des Eigenanteils der Vorjahre bis einschließlich 2013 aller im jeweiligen Landkreis beteiligten Zuwendungsempfänger bei der Breitbandförderung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft; entsprechendes gilt für die Kreisfreien Städte und

  5. 5.

    die Beteiligung der Kommunen am Aufwand für den Gigabitausbau der Telekommunikationsnetze in Höhe von 15 000 000 Euro jährlich in den Jahren 2023 bis 2028 durch Zuführung an den Fonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet"; nach Abschluss aller nach der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" vom 26. April 2021 (BAnz AT 21.05.2021 B3) geförderten Maßnahmen der sächsischen Kommunen ermittelt der Fondsverwalter die dafür aufgewendeten Gesamtausgaben; überschreitet der Gesamtbetrag der Zuführungen nach Halbsatz 1 zehn Prozent der ermittelten Gesamtausgaben, wird der übersteigende Betrag an die Finanzausgleichsmasse zurückgeführt; unterschreitet der Gesamtbetrag der Zuführungen nach Halbsatz 1 zehn Prozent der ermittelten Gesamtausgaben, erfolgt spätestens im zweiten Jahr nach erfolgter Abrechnung eine Zuführung an den Fonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet" in Höhe des Fehlbetrages.