Art. 5 FBG - Bekanntmachungserlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
- Redaktionelle Abkürzung
- FBG,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-22A
Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom 1. Januar 2017 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.