§ 6 LBAV - Eignungsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
- Redaktionelle Abkürzung
- LBAV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn wahrzunehmen, beurteilt werden. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt.
(2) Die zuständige Behörde vergleicht die für die Laufbahnbefähigung für unverzichtbar angesehenen Fächer mit den Berufsqualifikationen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder des Antragstellers und legt abhängig vom jeweiligen Defizit den Inhalt und Umfang der Prüfung fest, insbesondere die Prüfungsgebiete.
(3) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst gelten die in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen genannten Prüfungsgebiete als für diese Laufbahnen notwendige Fächer. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung sind die Prüfungsgebiete auf Grund eines Vergleichs mit den dem Qualifikationserwerb zugrundeliegenden Prüfungsgebieten der Abschlüsse festzulegen. Das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium bestimmt die Stelle für die Abnahme der Prüfung.
(4) Die Eignungsprüfung wird durch eine unabhängige Prüfungskommission durchgeführt. Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Sie ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. Näheres bestimmt das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. Die Antragstellerin oder der Antragssteller kann nach Zulassung nur aus wichtigem Grund von der Eignungsprüfung zurücktreten, andernfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.
(5) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
- 1.
Zeit und Ort der mündlichen Eignungsprüfung,
- 2.
die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
- 3.
die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen oder -teilnehmer,
- 4.
die Prüfungsgebiete und die daraus entnommenen Prüfungsthemen,
- 5.
die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,
- 6.
die Bewertung der mündlichen Prüfung,
- 7.
das abschließende Prüfungsergebnis und
- 8.
besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.
(6) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, entscheidet die Prüfungskommission. Abweichendes kann das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium regeln.
(7) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Im Falle des Nichtbestehens kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden. Die oder der Vorsitzende gibt der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt.
(8) Die Eignungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach der Wahl der Antragstellerin oder des Antragsstellers, als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung abzulegen, oder der Entscheidung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.