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  • ab 21.11.2015 (aktuelle Fassung)

§ 3 LBAV - Antrag

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
Redaktionelle Abkürzung
LBAV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist unter Angabe der angestrebten Laufbahn an das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle seines Geschäftsbereiches oder den einheitlichen Ansprechpartner zu richten (zuständige Behörde). Das zuständige Ministerium kann Aufgaben und Befugnisse, die in dieser Verordnung geregelt sind, ganz oder teilweise auf die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts übertragen. § 4 der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) findet entsprechende Anwendung.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. 1.

    eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,

  2. 2.

    Berufsqualifikationsnachweise,

  3. 3.

    Nachweis der Staatsangehörigkeit,

  4. 4.

    Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Antragstellers in Frage stellende Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,

  5. 5.

    Nachweise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, aus denen hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Berufsqualifikationsnachweise berechtigen,

  6. 6.

    Nachweise über die bisherige Berufserfahrung,

  7. 7.

    eine Erklärung, dass die Anerkennung weder gleichzeitig bei einer anderen Behörde beantragt noch zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist,

  8. 8.

    Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen, aus denen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen, sowie

  9. 9.

    gegebenenfalls von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigungen oder Nachweise über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden.

(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, in deutscher Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung. Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden, im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der in Kopie vorgelegten Unterlagen oder der Richtigkeit von Angaben und soweit unbedingt geboten, können auch beglaubigte Kopien verlangt werden.