§ 8 LBAV - Ablehnung des Antrags
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
- Redaktionelle Abkürzung
- LBAV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 nicht erfüllt werden,
- 2.
die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die Antragstellerin oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat oder
- 3.
die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden.