§ 4 LBAV - Bewertung der Berufsqualifikationen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
- Redaktionelle Abkürzung
- LBAV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Die zuständige Behörde prüft, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise mit der Befähigung für die beantragte Laufbahn vergleichbar sind und stellt fest, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ein Defizit aufweisen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob das Defizit durch Berufserfahrung, die im Anschluss an den Erwerb der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ausgeübt wurde, Zusatzqualifikationen oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und von einer einschlägigen Stelle anerkannt wurden, ausgeglichen wird.
(2) Ein Defizit liegt vor, wenn
- 1.
die bisherige Ausbildung und der dazu gehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fächer beziehen, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die in Nordrhein-Westfalen vorgeschrieben sind, oder
- 2.
die Laufbahnbefähigung die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Mitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschrieben wird und sie sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, welche die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich des Inhalts des gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten Ausbildung aufweist.
(3) Zum Ausgleich eines Defizites besteht die Möglichkeit einen Anpassungslehrgang erfolgreich zu durchlaufen oder eine Eignungsprüfung erfolgreich abzulegen.
Bei einer Anerkennung für eine Laufbahn
- 1.
des einfachen und mittleren Dienstes kann die Antragstellerin oder der Antragssteller zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang wählen,
- 2.
des gehobenen und des höheren Dienstes kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zwischen Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang wählen, wenn der Befähigungsnachweis mindestens Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
Eine Berufsqualifikation für Laufbahnen, deren Aufgabenausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und bei denen Beratung oder Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, ist nur anzuerkennen, wenn mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt wurde.
In den übrigen Fällen legt die zuständige Behörde die Ausgleichsmaßnahme oder die Ausgleichsmaßnahmen fest.
Dabei kann sie
- 1.
bei einer Anerkennung für eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung und/oder einen Anpassungslehrgang festlegen, wenn der Befähigungsnachweis höchstens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,
- 2.
in den übrigen Fällen als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang festlegen.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Anerkennung einer Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes aufgrund eines Befähigungsnachweises, der nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ablehnen.