§ 5 LBAV - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
- Redaktionelle Abkürzung
- LBAV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
(1) Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang des Antrages und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie fordert sie oder ihn auf, die gegebenenfalls noch fehlenden Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vorzulegen. Kann die Frist aus von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, ist sie auf Antrag zu verlängern.
(2) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist auch über die möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 3 zu unterrichten und auf das Wahlrecht hinzuweisen. Die zuständige Behörde kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, das Wahlrecht innerhalb einer Frist von einem Monat auszuüben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Soweit ein Defizit nach § 4 festgestellt worden ist, muss der Bescheid zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der Antragstellerin oder dem Antragssteller folgende Informationen mitzuteilen:
- 1.
das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Qualifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und
- 2.
die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
(4) Soweit kein Defizit besteht, wird mit der Entscheidung nach Absatz 2 zugleich auch die Befähigung für die betreffende Laufbahn anerkannt. Soweit ein inhaltliches Defizit erst noch auszugleichen ist, erfolgt die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach erfolgreichem Abschluss der Ausgleichsmaßnahme.