§ 9 LBAV - Berufsausübung und Nachweis von Sprachkenntnissen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
- Redaktionelle Abkürzung
- LBAV,NW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Das gilt auch für die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang. Die zuständige Behörde stellt fest, ob im Einzelfall begründete Zweifel an den erforderlichen Kenntnissen der deutschen Sprache bestehen.