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  • ab 21.11.2015 (aktuelle Fassung)

§ 9 LBAV - Berufsausübung und Nachweis von Sprachkenntnissen

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
Redaktionelle Abkürzung
LBAV,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Das gilt auch für die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang. Die zuständige Behörde stellt fest, ob im Einzelfall begründete Zweifel an den erforderlichen Kenntnissen der deutschen Sprache bestehen.