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§ 2 AGSGB XII - Sachliche Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Amtliche Abkürzung
AGSGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2170

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für die in § 8 SGB XII genannten Hilfen. Sie sind ferner zuständig für den Sofortzuschlag gemäß § 145 SGB XII.