§ 7b AGSGB XII - Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2170
Das Land leitet die vom Bund nach §136a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) an das Land zu leistende prozentuale Erstattung des Barbetrags an die Stadt- und Landkreise und den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg weiter. Hierzu melden die Stadt- und Landkreise und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg jeweils die Zahl der Leistungsberechtigten jährlich über die Regierungspräsidien dem Sozialministerium. Das Sozialministerium teilt die Zahl der Leistungsberechtigten für jeden Stadt- und Landkreis dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu den in §136a Absatz 2 SGB XII festgelegten Terminen mit und ruft die Erstattung ab.