§ 4 AGSGB XII - Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2170
Wird ein Antrag auf Sozialhilfe bei der kreisangehörigen Gemeinde gestellt, in welcher der Hilfe Suchende sich tatsächlich aufhält, so hat die Gemeinde den Antrag entgegenzunehmen und ihn, soweit sie nicht selbst nach § 3 Absatz 1 die Aufgaben der Sozialhilfe durchführt, unverzüglich dem örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Verwaltungsgemeinschaft, die nach § 3 Absatz 1 die Aufgaben der Sozialhilfe durchführt, zuzuleiten.