§ 10 AGSGB XII - Ausschluss der Kostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2170
Für alle Leistungsfälle, die am 1. Januar 2005 in die sachliche Zuständigkeit der örtlichen Sozialhilfeträger wechseln und für die der überörtliche Träger der Sozialhilfe bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sachlich zuständig war, wird die Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 SGB XII ab dem 1. Januar 2005 für die Dauer dieser Hilfegewährung ausgeschlossen.