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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 10 AGSGB XII - Ausschluss der Kostenerstattung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Amtliche Abkürzung
AGSGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2170

Für alle Leistungsfälle, die am 1. Januar 2005 in die sachliche Zuständigkeit der örtlichen Sozialhilfeträger wechseln und für die der überörtliche Träger der Sozialhilfe bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sachlich zuständig war, wird die Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 SGB XII ab dem 1. Januar 2005 für die Dauer dieser Hilfegewährung ausgeschlossen.