§ 8a AGSGB XII - Vertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen beim Abschluss der Rahmenverträge nach § 80 SGB XII
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
- Amtliche Abkürzung
- AGSGB XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2170
Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen beim Abschluss der Rahmenverträge nach § 80 Absatz 2 SGB XII sind:
- 1.
die oder der Landes-Behindertenbeauftragte nach §13 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) und
- 2.
die weiteren, vom Landes-Behindertenbeirat nach §16 L-BGG benannten Interessenvertretungen; der Landes-Behindertenbeirat hat bei der Benennung die unterschiedlichen Beeinträchtigungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Teilhabe am Arbeitsleben, die Teilhabe an Bildung und die soziale Teilhabe zu berücksichtigen.