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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 8a AGSGB XII - Vertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen beim Abschluss der Rahmenverträge nach § 80 SGB XII

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Amtliche Abkürzung
AGSGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2170

Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen beim Abschluss der Rahmenverträge nach § 80 Absatz 2 SGB XII sind:

  1. 1.

    die oder der Landes-Behindertenbeauftragte nach §13 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) und

  2. 2.

    die weiteren, vom Landes-Behindertenbeirat nach §16 L-BGG benannten Interessenvertretungen; der Landes-Behindertenbeirat hat bei der Benennung die unterschiedlichen Beeinträchtigungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Teilhabe am Arbeitsleben, die Teilhabe an Bildung und die soziale Teilhabe zu berücksichtigen.