Versionsverlauf


  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 7a AGSGB XII - Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Amtliche Abkürzung
AGSGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2170

Das Land leitet die vom Bund nach § 136 SGB XII an das Land zu leistende prozentuale Erstattung des Barbetrags an die Stadt- und Landkreise und den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg weiter. Hierzu melden die Stadt- und Landkreise und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg jeweils die Zahl der Leistungsberechtigten jährlich über die Regierungspräsidien dem Sozialministerium. Das Sozialministerium teilt die Zahl der Leistungsberechtigten für jeden Stadt- und Landkreis dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu den in § 136 Absatz 2 SGB XII festgelegten Terminen mit und ruft die Erstattung ab.