§ 10 FESchVO - Jahresrechnung und Verwendungsnachweis
(zu § 113 SchulG

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO)
Amtliche Abkürzung
FESchVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Die Träger von Ersatzschulen haben jährlich für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Nachweis über die Personal- und Sachkosten in Form einer Jahresrechnung vorzulegen (§ 113 Abs. 1 SchulG). Diese Jahresrechnung ist nach dem Muster des Haushaltsplans und Stellenplans mit Besoldungsübersicht (Anlagen 1 und 2) zu erstellen; ihr ist eine zusammenfassende Übersicht der Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse bei den Kostenpauschalen im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit (§ 106 Abs. 4 Satz 1 SchulG, § 2 Abs. 1) beizufügen. Bündelschulen i.S. des § 105 Abs. 4 SchulG legen eine Übersicht vor.

(2) Überschüsse aus den Kostenpauschalen können nach § 113 Abs. 4 SchulG in der Jahresrechnung des nächsten Haushaltsjahres gesondert als fiktive Einnahme ausgewiesen und - nachrangig zu sonstigen Zuschüssen Dritter zur Aufbringung der Eigenleistung - auf die Eigenleistung für dieses Rechnungsjahr in dem verbleibenden Umfang angerechnet werden. Im Umfang der Anrechnung erhöht sich der Landeszuschuss. Ist dem Schulträger die Regeleigenleistung gemäß § 106 Abs. 7 oder 11 SchulG ermäßigt worden oder hat er gemäß § 106 Abs. 10 SchulG zusätzliche Personal- oder Sachkostenbedarfe anerkannt erhalten, sind die Überschüsse vorab mit dem nicht benötigten Mehrbetrag zu verrechnen.