§ 15 StBVG NW - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Steuerberater
- Redaktionelle Abkürzung
- StBVG NW,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 33
Das Versorgungswerk untersteht der Aufsicht des Landes, die als allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs. 1 LOG NW) durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübt wird.