§ 121 GOLT - Verbot von Störungen des Sitzungsverlaufs durch Besucher
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Beifallskundgebungen oder Missfallensäußerungen, Zwischenrufe oder sonstige Störungen jeder Art sind den Zuhörern untersagt.
(2) Der Präsident hat jede Äußerung oder Einmischung der Zuhörer zu untersagen, Zuwiderhandelnde gegebenenfalls feststellen und entfernen zu lassen und nötigenfalls die Räumung der Tribünen anzuordnen. In diesem Fall kann er die Sitzung auf eine bestimmte Zeit unterbrechen.
(3) Bei Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Bayerischen Landtags oder seines Präsidenten ist der Direktor des Landtagsamtes die nach Art. 59 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zuständige Verwaltungsbehörde für die. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(4) Der Präsident erlässt eine Besucherordnung.