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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 3 BauGebVO - Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand, Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO)
Amtliche Abkürzung
BauGebVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2013-2-68

(1) Wird die Verwaltungsgebühr nach der Dauer der Amtshandlung bestimmt, richtet sich deren Höhe je angefangener Stunde nach § 6 der Verwaltungsgebührenverordnung. Soweit nichts anderes im Gebührentarif bestimmt ist, zählen notwendige Fahrtzeiten zu der Dauer der Amtshandlung.

(2) Für die Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger gilt Absatz 1 nach Maßgabe der Tarifstelle 11 des Gebührentarifs entsprechend, wobei als Stundensatz der Mittelwert der Vergütung der Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt anzusetzen ist. Unterliegt eine Amtshandlung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen oder Bezirksschornsteinfeger der Umsatzsteuer, ist auch diese gemäß § 3 Absatz 3 des Verwaltungskostengesetzes der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner aufzuerlegen.