§ 1 BauGebVO - Gebührenfestsetzung
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauGebVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2013-2-68
(1) Für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Bauaufsicht werden Verwaltungsgebühren nach dieser Verordnung und dem als Anlage 1 angefügten Tarif sowie nach der als Anlage 2 angefügten Richtwerttabelle erhoben. Die Anlagen sind Bestandteile dieser Verordnung. Die Verwaltungskosten für die Ablehnung eines Antrages, für eine nicht beendete Amtshandlung bei Rücknahme des Antrages oder für die Entscheidung über einen Widerspruch richten sich vorbehaltlich der Tarifstelle 12 nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes.
(2) Die Verwaltungsgebühren sind auf volle Euro abzurunden.
(3) Auslagen sind mit Ausnahme der Kosten für die Heranziehung Sachverständiger oder sachverständiger Stellen mit der Verwaltungsgebühr abgegolten; dies gilt auch im Widerspruchsverfahren.