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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 BauGebVO - Richtwerttabelle zur Errechnung der anrechenbaren Bauwerte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 BauGebVO - Basisjahr 2010 (1)(2)

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO)
Amtliche Abkürzung
BauGebVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2013-2-68

(zu § 1 Absatz 1 der Baugebührenverordnung)

Zur Richtwerttabelle mit Gültigkeit ab 1. September 2023 siehe Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 22. März 2023 (Amtsbl. Schl.-H. S. 884)

Zur Richtwerttabelle mit Gültigkeit ab 1. September 2024 siehe Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 26. Februar 2024 (Amtsbl. Schl.-H. S. 643)

GruppeGebäudeartRichtwert Euro/m3
AWohngebäude und Garagen
1.Wohngebäude113
2.Wochenendhäuser99
3.Kleingaragen, eingeschossige Mittel- und Großgaragen83
4.Oberirdische mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen100
5.Tiefgaragen154
BLandwirtschaftliche Bauten
1.Eingeschossige Stall- und Betriebsgebäude sowie geschlossene Scheunen50
2.Mehrgeschossige Stall- und Betriebsgebäude61
3.Landwirtschaftliche Mehrzweckhallen bis 5 000 m3 umbauten Raumes, bei größeren Mehrzweckhallen die ersten 5 000 m3, 42
der 5 000 m3 übersteigende umbaute Raum 30
4.Schuppen, offene Scheunen u. ä.30
5.Gruben mit befahrbaren Decken112
6.Hochsilos, z. B. Futtermittelsilos87
7.Flachsilos, Flüssigdungbehälter, Güllebehälter37
8.Erdbecken für Güllelagerung26
9.Gewächshäuser
bis 1 500 m3 umbauten Raumes, bei größeren Gewächshäusern die ersten 1 500 m3, 30
der 1 500 m3 übersteigende umbaute Raum 18
CGewerbliche Bauten
1.Eingeschossige Geschäftshäuser, Fabrik-, Werkstatt-, Bürogebäude u. ä. gewerbliche Gebäude86
2.Mehrgeschossige Geschäftshäuser und Verkaufsstätten einschl. Ausstellungsflächen, Bürogebäude, Hotels, Arztpraxen152
3.Eingeschossige Verkaufsstätten einschl. Ausstellungsflächen bis 5 000 m3 umbauten Raumes, bei größeren Märkten die ersten 5 000 m3, 86
der 5 000 m3 übersteigende umbaute Raum 59
4.Gasthäuser und Pensionen128
5.Mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude100
6.Geschlossene Hallenbauten und eingeschossige Lagergebäude in einfacher Rahmen- oder Stielriegelkonstruktion jeweils ohne wesentliche Einbauten bis 5 000 m3 umbauten Raumes, bei größeren Vorhaben die ersten 5 000 m3, 50
der 5 000 m3 übersteigende umbaute Raum 34
Anmerkung:
Für die Einordnung als Halle sind ausschließlich konstruktive Merkmale, nicht die spätere Nutzung, maßgebend.
7.Offene Hallenbauten bis 5 000 m3 umbauten Raumes, bei größeren Hallenbauten die ersten 5 000 m3, 29
der 5 000 m3 übersteigende umbaute Raum 24
8.Metallsilos87
DÖffentliche, kulturelle und soziale Bauten
1.Eingeschossige Schulen, Kinder-, Alten- und Pflegeheime128
2.Mehrgeschossige Schulen, Kinder-, Alten- und Pflegeheime144
3.Sport- und Mehrzweckhallen und zugehörige Nebenräume86
4.Einfache Sport- und Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten50
5.Krankenhäuser168
6.Verwaltungsgebäude152
7.Versammlungsstätten, Theater, Kinos, Kirchen128
8.Schwimmbäder139
Anmerkungen:
Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277-1:2005-02 maßgebend.
Bei gemischt genutzten Gebäuden ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln.
Bei Gebäuden mit befahrbaren Decken erhöht sich der Richtwert um 10 %, dies gilt nicht für Gebäude der Gruppen A 4 und A 5.
Bei Hallenbauten sind Einbauten gesondert zu berücksichtigen. Für den von Kränen auf Kranbahnen erfassten Hallenbereich sind 33 Euro/m2 als Richtwert hinzuzurechnen.
Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Die Mehrkosten bei Pfahlgründungen, entstehend durch Pfahlkopfbalken und freitragende Sohlplatte, können zuzüglich zu den Pfahlherstellungskosten über die Multiplikation der anrechenbaren Kosten mit dem Quotienten (n*1,5+1,5) / (n*1,5+0,8) berücksichtigt werden, wobei n der Anzahl der Geschosse entspricht. Bei Flachgründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (z. B. bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 abzüglich des Volumenanteils der Sohlplatte je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen, höchstens jedoch 1,50 m3 je Quadratmeter Sohlplatte.