Anlage 2 BauGebVO - Richtwerttabelle zur Errechnung der anrechenbaren Bauwerte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 BauGebVO - Basisjahr 2010 (1)(2)
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO)
- Amtliche Abkürzung
- BauGebVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2013-2-68
(zu § 1 Absatz 1 der Baugebührenverordnung)
Zur Richtwerttabelle mit Gültigkeit ab 1. September 2023 siehe Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 22. März 2023 (Amtsbl. Schl.-H. S. 884)
Zur Richtwerttabelle mit Gültigkeit ab 1. September 2024 siehe Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport vom 26. Februar 2024 (Amtsbl. Schl.-H. S. 643)
Gruppe | Gebäudeart | Richtwert Euro/m3 | |
---|---|---|---|
A | Wohngebäude und Garagen | ||
1. | Wohngebäude | 113 | |
2. | Wochenendhäuser | 99 | |
3. | Kleingaragen, eingeschossige Mittel- und Großgaragen | 83 | |
4. | Oberirdische mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen | 100 | |
5. | Tiefgaragen | 154 | |
B | Landwirtschaftliche Bauten | ||
1. | Eingeschossige Stall- und Betriebsgebäude sowie geschlossene Scheunen | 50 | |
2. | Mehrgeschossige Stall- und Betriebsgebäude | 61 | |
3. | Landwirtschaftliche Mehrzweckhallen bis 5 000 m3 umbauten Raumes, bei größeren Mehrzweckhallen die ersten 5 000 m3, | 42 | |
der 5 000 m3 übersteigende umbaute Raum | 30 | ||
4. | Schuppen, offene Scheunen u. ä. | 30 | |
5. | Gruben mit befahrbaren Decken | 112 | |
6. | Hochsilos, z. B. Futtermittelsilos | 87 | |
7. | Flachsilos, Flüssigdungbehälter, Güllebehälter | 37 | |
8. | Erdbecken für Güllelagerung | 26 | |
9. | Gewächshäuser | ||
bis 1 500 m3 umbauten Raumes, bei größeren Gewächshäusern die ersten 1 500 m3, | 30 | ||
der 1 500 m3 übersteigende umbaute Raum | 18 | ||
C | Gewerbliche Bauten | ||
1. | Eingeschossige Geschäftshäuser, Fabrik-, Werkstatt-, Bürogebäude u. ä. gewerbliche Gebäude | 86 | |
2. | Mehrgeschossige Geschäftshäuser und Verkaufsstätten einschl. Ausstellungsflächen, Bürogebäude, Hotels, Arztpraxen | 152 | |
3. | Eingeschossige Verkaufsstätten einschl. Ausstellungsflächen bis 5 000 m3 umbauten Raumes, bei größeren Märkten die ersten 5 000 m3, | 86 | |
der 5 000 m3 übersteigende umbaute Raum | 59 | ||
4. | Gasthäuser und Pensionen | 128 | |
5. | Mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude | 100 | |
6. | Geschlossene Hallenbauten und eingeschossige Lagergebäude in einfacher Rahmen- oder Stielriegelkonstruktion jeweils ohne wesentliche Einbauten bis 5 000 m3 umbauten Raumes, bei größeren Vorhaben die ersten 5 000 m3, | 50 | |
der 5 000 m3 übersteigende umbaute Raum | 34 | ||
Anmerkung: | |||
Für die Einordnung als Halle sind ausschließlich konstruktive Merkmale, nicht die spätere Nutzung, maßgebend. | |||
7. | Offene Hallenbauten bis 5 000 m3 umbauten Raumes, bei größeren Hallenbauten die ersten 5 000 m3, | 29 | |
der 5 000 m3 übersteigende umbaute Raum | 24 | ||
8. | Metallsilos | 87 | |
D | Öffentliche, kulturelle und soziale Bauten | ||
1. | Eingeschossige Schulen, Kinder-, Alten- und Pflegeheime | 128 | |
2. | Mehrgeschossige Schulen, Kinder-, Alten- und Pflegeheime | 144 | |
3. | Sport- und Mehrzweckhallen und zugehörige Nebenräume | 86 | |
4. | Einfache Sport- und Tennishallen ohne oder mit geringen Einbauten | 50 | |
5. | Krankenhäuser | 168 | |
6. | Verwaltungsgebäude | 152 | |
7. | Versammlungsstätten, Theater, Kinos, Kirchen | 128 | |
8. | Schwimmbäder | 139 | |
Anmerkungen: Für die Berechnung des Brutto-Rauminhalts ist DIN 277-1:2005-02 maßgebend. | |||
Bei gemischt genutzten Gebäuden ist für die Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte die offensichtlich überwiegende Nutzung maßgebend. Liegt ein offensichtliches Überwiegen einer Nutzung nicht vor, sind für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Bauwerte anteilig zu ermitteln. | |||
Bei Gebäuden mit befahrbaren Decken erhöht sich der Richtwert um 10 %, dies gilt nicht für Gebäude der Gruppen A 4 und A 5. | |||
Bei Hallenbauten sind Einbauten gesondert zu berücksichtigen. Für den von Kränen auf Kranbahnen erfassten Hallenbereich sind 33 Euro/m2 als Richtwert hinzuzurechnen. | |||
Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen, wie Pfahlgründungen oder Schlitzwände, sind getrennt zu ermitteln und den anrechenbaren Bauwerten hinzuzurechnen. Die Mehrkosten bei Pfahlgründungen, entstehend durch Pfahlkopfbalken und freitragende Sohlplatte, können zuzüglich zu den Pfahlherstellungskosten über die Multiplikation der anrechenbaren Kosten mit dem Quotienten (n*1,5+1,5) / (n*1,5+0,8) berücksichtigt werden, wobei n der Anzahl der Geschosse entspricht. Bei Flachgründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (z. B. bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 abzüglich des Volumenanteils der Sohlplatte je Quadratmeter zum Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen, höchstens jedoch 1,50 m3 je Quadratmeter Sohlplatte. |