§ 9 SEDDiktStiftG - Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechts- und Amtshilfe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
- Redaktionelle Abkürzung
- SEDDiktStiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 224-14
(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(3) Der Stiftung ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.