Versionsverlauf


§ 9 SEDDiktStiftG - Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechts- und Amtshilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Redaktionelle Abkürzung
SEDDiktStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-14

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

(3) Der Stiftung ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.