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  • ab 13.06.1998 (aktuelle Fassung)

§ 11 SEDDiktStiftG - Gebühren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Redaktionelle Abkürzung
SEDDiktStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-14

Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.