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  • ab 13.06.1998 (aktuelle Fassung)

§ 10 SEDDiktStiftG - Beschäftigte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Redaktionelle Abkürzung
SEDDiktStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-14

(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer wahrgenommen.

(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu beschäftigen, verliehen werden.