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  • ab 13.06.1998 (aktuelle Fassung)

§ 6 SEDDiktStiftG - Stiftungsrat

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Redaktionelle Abkürzung
SEDDiktStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
224-14

(1) Der Stiftungsrat setzt sich wie folgt zusammen: Der Deutsche Bundestag wählt nach der zum Zeitpunkt der Wahl bestehenden Zahl seiner Fraktionen Mitglieder in den Stiftungsrat, wobei jede Fraktion im Deutschen Bundestag ein Mitglied vorschlagen kann. Darüber hinaus kann jede zum Zeitpunkt der Wahl bestehende Fraktion aus dem Kreis der Personen, die in Fragen der Aufarbeitung der SED-Diktatur besonders engagiert und qualifiziert sind, eine Person vorschlagen, die vom Deutschen Bundestag gewählt wird. Die Bundesregierung entsendet so viele Mitglieder in den Stiftungsrat, wie zum Zeitpunkt der Wahl Fraktionen im Deutschen Bundestag bestehen. Ein weiteres Mitglied wird vom Land Berlin entsandt. Für jedes Mitglied ist ein persönlicher Stellvertreter nach dem für dieses Mitglied vorgesehenen Verfahren zu bestellen. Die Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Scheidet ein Stiftungsratsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der Vertreter bestellt war, erfolgen.

(3) Der Stiftungsrat wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(4) Der Stiftungsrat beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Er überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme im Stiftungsrat. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes sowie seines persönlichen Stellvertreters kann die Stimmausübung einem anderen Mitglied des Stiftungsrates übertragen werden. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Nähere regelt die Satzung.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.