Versionsverlauf


  • ab 11.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 7 StiftG Bln - Stiftungsverzeichnis, Vertretungsbescheinigung

Bibliographie

Titel
Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
Amtliche Abkürzung
StiftG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
401-1

(1) Die Aufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis der Stiftungen. In dieses Verzeichnis ist jede Stiftung mit ihrem Namen, ihrem Zweck und ihrer Anschrift aufzunehmen. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht das Verzeichnis allgemein zugänglich in geeigneter Form.

(2) Die Aufsichtsbehörde bescheinigt Stiftungen auf Antrag schriftlich unter Wiedergabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen, welche Personen nach den gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gemachten Angaben dem Vertretungsorgan der Stiftung angehören (Vertretungsbescheinigung). Einer dritten Person kann diese Bescheinigung erteilt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.