§ 8 StiftG Bln - Anzeige- und Rechenschaftspflichten
Bibliographie
- Titel
- Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- StiftG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 401-1
(1) Die Mitglieder des Vertretungsorgans einer Stiftung sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
- 1.
unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen und die jeweiligen Anschriften der Stiftung und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen,
- 2.
einen Jahresbericht, der aus einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und entweder einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht oder einem Prüfungsbericht nach Absatz 2 besteht, einzureichen; dies soll innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres geschehen, bei Einreichung eines Prüfungsberichts innerhalb von zehn Monaten. Die Jahresberichte müssen den Anforderungen der Aufsichtsbehörde entsprechen.
Die Aufsichtsbehörde darf die nach Satz 1 Nummer 1 erhobenen sowie weitere personenbezogene Daten der Mitglieder der Stiftungsorgane, wie beispielsweise das Alter oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, verarbeiten, soweit dies für die Beurteilung der satzungsgemäßen Besetzung der Organe der Stiftung erforderlich ist.
(2) Werden Stiftungen durch eine Behörde der öffentlichen Verwaltung, einen Prüfungsverband, einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferin oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft, ist anstelle der Jahresabrechnung und der Vermögensübersicht der Prüfungsbericht einzureichen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass sich eine Stiftung nach Satz 1 prüfen lässt. Der Prüfungsauftrag ist auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Abschlussvermerk des Prüfers oder der Prüferin festzustellen. In diesem Fall bedarf es keiner nochmaligen Prüfung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Erfolgt keine Prüfung nach Absatz 2, prüft die Aufsichtsbehörde die Erhaltung des Grundstockvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang. Sie kann davon absehen, die Jahresberichte jährlich zu prüfen.