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  • ab 11.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 4 StiftG Bln - Bekanntmachung

Bibliographie

Titel
Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
Amtliche Abkürzung
StiftG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
401-1

Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung hat die Anerkennung, das Erlöschen sowie die Feststellung der Rechtsnatur oder Art einer Stiftung im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen. Bei der Anerkennung einer Stiftung umfasst die Veröffentlichung auch die Angabe des Stiftungszwecks.