§ 4 StiftG Bln - Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- StiftG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 401-1
Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung hat die Anerkennung, das Erlöschen sowie die Feststellung der Rechtsnatur oder Art einer Stiftung im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen. Bei der Anerkennung einer Stiftung umfasst die Veröffentlichung auch die Angabe des Stiftungszwecks.