Versionsverlauf


  • ab 11.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 5 StiftG Bln - Staatsaufsicht, Aufsichtsbehörde

Bibliographie

Titel
Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
Amtliche Abkürzung
StiftG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
401-1

(1) Die Stiftungen unterstehen der Staatsaufsicht Berlins.

(2) Die Staatsaufsicht hat die Rechtmäßigkeit der Verwaltung der Stiftungen zu überwachen.

(3) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung ist die für die Rechtsaufsicht nach den Absätzen 1 und 2 zuständige Behörde. Sie ist zugleich die zuständige Behörde für

  1. 1.

    das Ergreifen von Notmaßnahmen bei Fehlen von Organmitgliedern nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches,

  2. 2.

    die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 85a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Vornahme von Satzungsänderungen nach § 85a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Erteilung der Zustimmung in den Fällen des § 85a Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

  3. 3.

    die Genehmigung von Zulegungs- und Zusammenlegungsverträgen nach § 86b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Vornahme von Zulegungen und Zusammenlegungen nach § 86b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die Erteilung der Zustimmung in den Fällen des § 86b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

  4. 4.

    die Genehmigung der Auflösung von Stiftungen nach § 87 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie für die Aufhebung von Stiftungen nach § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches.