§ 2 StiftG Bln - Zuständigkeit für die Anerkennung von Stiftungen
Bibliographie
- Titel
- Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- StiftG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 401-1
Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung ist die für die Anerkennung von Stiftungen nach § 80 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständige Behörde. Ihr obliegt auch die Ergänzung des Stiftungsgeschäfts um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen in den Fällen des § 81 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.