Versionsverlauf


  • ab 11.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 2 StiftG Bln - Zuständigkeit für die Anerkennung von Stiftungen

Bibliographie

Titel
Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln)
Amtliche Abkürzung
StiftG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
401-1

Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung ist die für die Anerkennung von Stiftungen nach § 80 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständige Behörde. Ihr obliegt auch die Ergänzung des Stiftungsgeschäfts um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen in den Fällen des § 81 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.