Art. 13g FAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 605-1-F
Vom Kommunalanteil können jährlich bis zu 30.000.000 € für Straßenbauvorhaben der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden, verwendet werden.