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§ 8 SLStatG - Durchführung von Statistiken

Bibliographie

Titel
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Amtliche Abkürzung
SLStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
29-1

(1) Statistiken des Landes oder sonstiger juristischer Personen des Öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, dürfen nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung durchgeführt werden, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Zur Durchführung von Statistiken gehören insbesondere die Vorbereitung, Datenerhebung und -aufbereitung sowie die Darstellung und Veröffentlichung statistischer Ergebnisse.