§ 17 SLStatG - Unterrichtung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
- Amtliche Abkürzung
- SLStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 29-1
(1) Die zu Befragenden sind zu unterrichten über
- 1.
die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik,
- 2.
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
- 3.
den Umfang der Pflicht und der Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
- 4.
die bei der Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
- 5.
die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,
- 6.
die statistische Geheimhaltung,
- 7.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,
- 8.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern.
(2) Im Falle der Auskunftspflicht hat die Unterrichtung schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.