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§ 1 SLStatG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Amtliche Abkürzung
SLStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
29-1

Dieses Gesetz gilt

  1. 1.

    ergänzend zu den Rechtsvorschriften des Bundes nur die Durchführung

    1. a)

      von statistischen Erhebungen auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und

    2. b)

      von Bundesstatistiken;

  2. 2.

    für Statistiken von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.