Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 15 SLStatG - Erhebungs- und Hilfsmerkmale

Bibliographie

Titel
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Amtliche Abkürzung
SLStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
29-1

(1) Erhebungsmerkmale sind Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale dienen der technischen Durchführung von Statistiken.

(2) Hilfsmerkmale sind zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(3) Hilfsmerkmale einer Erhebung sowie bei Unternehmen Beschäftigtengrößenklasse und Wirtschaftszweig können auf Grund besonderer Rechtsvorschriften als Grundlage weiterer Erhebungen verwendet werden. Diese sind nach der Trennung und gesonderten Aufbewahrung gemäß Absatz 2 Satz 2 zu löschen, wenn sie für nachfolgende Erhebungen nicht mehr benötigt werden.

(4) Laufende Nummern und Ordnungsnummern sind keine Hilfsmerkmale im Sinne dieses Gesetzes. Sie bedürfen einer Regelung durch Rechtsvorschrift nur dann, wenn sie Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.