§ 20 SLStatG - Verbot der Reidentifizierung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
- Amtliche Abkürzung
- SLStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 29-1
(1) Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Statistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezuges außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.
(2) Wer entgegen Absatz 1 Einzelangaben oder solche mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.