§ 3 SLStatG - Aufgaben des Statistischen Amtes
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
- Amtliche Abkürzung
- SLStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 29-1
(1) Das Statistische Amt ist zuständige Behörde für die Durchführung von Bundes- und Landesstatistiken sowie für statistische Erhebungen auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Zu den Aufgaben des Statistischen Amtes zählen auch
- 1.Aufstellung und Veröffentlichung von volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen,
- 2.Beratung und Unterstützung anderer Verwaltungsträger des Landes oder der Kommunen bei der Durchführung von Statistiken, insbesondere Geschäftsstatistiken, und der Verwendung vorhandener statistischer Daten,
- 3.die Durchführung von Prognose- und Modellberechnungen für Planungs- und Entscheidungszwecke im Benehmen mit dem Planungsträger,
- 4.die Führung statistischer Informationssysteme sowie die Mitwirkung an der Koordinierung spezieller Datenbanken anderer Stellen des Landes,
- 5.die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft.
(3) Das Statistische Amt darf, soweit es für die Durchführung von Landesstatistiken und für sonstige Aufgaben statistischer Art im Rahmen der Landesstatistik zuständig ist, die Ausführung einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung oder aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung auf andere statistische Ämter übertragen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht.
(4) Soweit dem Statistischen Amt andere als statistische Aufgaben übertragen werden, ist deren Erfüllung räumlich, organisatorisch und personell von derjenigen der statistischen Aufgaben zu trennen, soweit es die Wahrung des Statistikgeheimnisses erfordert.
(5) Das Statistische Amt entscheidet über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die von ihm erlassen worden sind.