§ 80 LWO - Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- LWO,HB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
(1) Ausgelegt und benutzt wird das Wählerverzeichnis für die Bürgerschaftswahl im Wahlbereich Bremen.
(2) Der Abschluß des Wählerverzeichnisses ist für beide Wahlen gemeinsam nach § 18 Satz 3 zu beurkunden. Das Muster nach Anlage 3a gilt entsprechend.