§ 80 LWO - Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- LWO,HB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
(1) Aufgestellt, ausgelegt und benutzt wird für beide Wahlen ein gemeinsames Wählerverzeichnis.
(2) Für jede Wahl ist eine gesonderte Spalte des Wählerverzeichnisses einzurichten. Die jeweiligen Stimmabgaben werden für jede Wahl in der dafür bestimmten Spalte des Wählerverzeichnisses vermerkt. Wähler, die nicht zur Bürgerschaft wahlberechtigt sind, werden in der betreffenden Spalte mit dem Vermerk "Nicht wahlberechtigt" oder "N" bezeichnet.
(3) Der Abschluß des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl vorzunehmen und nach dem Muster der Anlage 3b gemeinsam zu beurkunden.